Gemäß §13 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV (2) 3. wird gefordert „die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte Kennnummer der Benannten Stelle, soweit diese nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes angegeben ist,“ zu hinterlegen.
Deshalb ist es nun möglich in den Gerätepässen eine CE-Kennnummer der benannten Stelle zu hinterlegen. Diese wird in der Übersicht der Gerätepässe sowie der Detailansicht angezeigt.